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Geschlechterspezifische Werbung

Eine Studie hat bewiesen: Männer und Frauen reagieren auf Werbung unterschiedlich.

Beziehungsratgeber und Unterhaltungslektüre beschäftigen sich seit Langem mit den Vorlieben und Verhaltensweisen der beiden Geschlechter, die so oft zu Missverständnissen führen.

Nun wurde auch wissenschaftlich untersucht, welchen Einfluss das Geschlecht auf die Werbeakzeptanz hat. Studiengangsleiter Florian Becker hat mit Studenten des Bachelorprogramms Psychology & Marketing an der International School of Management (ISM) in Dortmund den derzeitigen Stand der Wissenschaft im Bereich Werbewirkung untersucht.

Zentrales Ergebnis der Studie sind konkrete Vorlieben, die sich signifikant bei Männern und Frauen unterscheiden.
Die Herren bevorzugen in der Regel laute und schnelle Musik, Wettbewerbssituationen, actionreiche Handlungen, Führungspersonen als Protagonisten und Erotik.
Frauen dagegen bevorzugen Emotionen, Kinder, Menschen, Familien, Tiere und Vorbilder, wie zum Beispiel Models. Auch unterscheiden sich die Reaktionen: Bei Männern zählt meist der erste Eindruck, Frauen hingegen können ihre Meinung bei mehrmaligem Betrachten der Werbung noch verändern.

Professor Becker fasst die Erkenntnisse zusammen: „Beachten Unternehmen und Werbeagenturen diese Unterschiede, lassen sich Werbemaßnahmen effektiver und individueller auf die Zielgruppen ausrichten und so das bestehende Werbepotenzial optimal entfalten“.

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Die Konjunktur zieht an – Zeitarbeit stärker nachgefragt

Die Konjunktur hat im ersten Halbjahr spürbar angezogen. Dementsprechend stieg auch die Nachfrage nach Zeitarbeitskräften. Die Zeitarbeit lohnt sich als Beschäftigungsform nicht nur um Auftragsspitzen abzufedern, sie verbindet viele Vorteile für Personalabteilungen, birgt aber auch Risiken. Der Beitrag soll einen Überblick über die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten geben und richtet sich an Interessenten, die bisher wenige Berührungspunkte mit der Zeitarbeit hatten.

Auftragsspitze, Kurzfristigkeit, Personalgewinnung:

Die Nachfrage steigt schnell an, Aufträge müssen termingerecht abgearbeitet werden. Ob Helfer, Facharbeiter oder gar Projektingenieur. Die verschiedensten Personaldienstleister sind auf Branchen oder Berufsbilder spezialisiert und können kurzfristig Kandidaten präsentieren. Kurzfristig ist ein wichtiges Stichwort, denn die Personaldienstleister sollen Ihnen schließlich auch den kostspieligen und zeitintensiven Rekrutierungsaufwand abnehmen. Personaldienstleister verfügen häufig über gut sortierte Datenbanken bzw. Bewerberpools. Da sie häufig Aufträge aus einer ähnlichen Fachrichtung erhalten, können sie meist sehr kurzfristig aus einem üppigen Kandidatenstamm auswählen und Ihnen zeitnah geeignete Mitarbeiter präsentieren.

Flexibler Einsatz, geringe Administration:

Der Einsatz von Zeitarbeitskräften ist relativ einfach. Schlägt Ihnen der Dienstleister einen Kandidaten vor und halten sie ihn für ausreichend qualifiziert, können Sie den Mitarbeiter durch einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ausleihen. Für Sie besonders interessant ist die Tatsache, dass Sie nur die geleisteten Arbeitsstunden bezahlen müssen. Krankheits- und Urlaubszeiten oder andere Fehlzeiten werden Ihnen nicht berechnet. Meistens sind Sie nicht an feste Kontingente gebunden, im Sinne einer guten Zusammenarbeit sollten Sie jedoch angefragte Kapazitäten auch abnehmen oder Zeitarbeitskräfte beim Dienstantritt nicht unverrichteter Dinge wieder heimschicken, weil gerade doch nicht so viel zu tun ist, wie gedacht. Die ausgeliehenen Mitarbeiter legen Ihnen entsprechende Stundenzettel mit der Bitte um Unterschrift vor. Diese sind Grundlage für die Abrechnung des Einsatzes und für die Lohnabrechnung der Mitarbeiter. Die Lohnabrechnung übernimmt wie alle übrigen Arbeitgeberpflichten der Personaldienstleister als Verleiher.

Mitarbeiterstatistiken, Übernahme:

Zeitarbeitnehmer sind zwar bei Ihnen tätig und unterliegen Ihren Weisungen, allerdings sind Sie nicht der Arbeitgeber. Dementsprechend zählen Zeitarbeitskräfte nicht bei den gesetzlichen Personalstatistiken, wie z.B. für Betriebsratsmandate nach dem Betriebsverfassungsgesetz mit. Zeitarbeitskräfte haben das Recht, an Informationsveranstaltungen des Betriebsrates teilzunehmen und dürfen nach dreimonatiger Entleihe auch ein aktives Wahlrecht ausüben. Sofern Ihr Betrieb über einen Betriebsrat verfügt, ist auch die Ausleihe einer Zeitarbeitskraft mitbestimmungspflichtig. Wenn ein Mitarbeiter sich bewährt, können Sie ihn meistens auch nach einer gewissen Zeit übernehmen. Viele Personaldienstleister geben die Mitarbeiter nach einer vorher vereinbarten Zeit ablösefrei an Sie ab. Darin besteht für Sie die Chance, Mitarbeiter zukünftig auch über die Zeitarbeit zu rekrutieren. Sie lassen sich von Ihrem Dienstleister Profile zusenden, testen die Mitarbeiter eine gewisse Zeit auf Basis der Arbeitnehmerüberlassung und übernehmen Sie dann in ein internes Arbeitsverhältnis. Das senkt Ihre Kosten und vermindert das Risiko einer internen Fehlbesetzung.

Darauf sollen Sie achten:

Lassen Sie sich vor der vertraglichen Bindung die Genehmigung zur Arbeitnehmerüberlassung zeigen. Ohne diese Genehmigung dürfen keine Mitarbeiter verliehen werden. Wenn Ihr Betrieb zum Bauhauptgewerbe gehört, darf Ihnen ebenfalls kein Personal verliehen werden. Ob die Genehmigung befristet oder unbefristet erteilt ist, spielt hingegen keine Rolle. Die Erlaubnis wird zunächst immer befristet ausgestellt und mehrmals nach intensiver Überprüfung des Betriebes verlängert, bis sie nach vier Jahren unbefristet verlängert werden kann. Die Krankenkassen und das Finanzamt stellen den Dienstleistern Bescheinigungen aus, dass die Sozialabgaben bzw. Steuern pünktlich und vollständig entrichtet werden. Lassen Sie sich solche Bescheinigungen gern vorlegen. Fragen Sie den Dienstleister, ob er einen Tarifvertrag anwendet und für welchen der verschiedenen Branchentarifverträge er sich entschieden hat. Es gibt Tarifverträge, die mit christlichen Gewerkschaften geschlossen wurden, deren Tariffähigkeit derzeit vor dem Bundesarbeitsgericht verhandelt wird. Hier bestehen für Sie als Entleiher rechtliche Risiken, da das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz auch die Entleiher in die Haftung für Sozialabgaben einbezieht. Weitere Verträge haben die DGB-Gewerkschaften mit den Branchenverbänden iGZ und BZA abgeschlossen. Hier besteht kein Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Tarifwerke. Wendet ein Verleiher keinen Tarifvertrag an, so muss er den Arbeitnehmern dieselbe Vergütung zahlen, die Sie der Stammbelegschaft zahlen.

Haben Sie Fragen zum Thema Arbeitnehmerüberlassung? Kommen Sie gern auf uns zu!

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Rückabwicklung Immobilienkauf – neue Berechnung des Nutzungsvorteils (sog. Vorteilsausgleichung)

Gewerbliche und private Verkäufer und Käufer von mangelbehafteten Immobilien aufgepasst: Bei der Rückabwicklung eines Immobilienkaufvertrages, etwa einer Eigentumswohnung,  stellt sich stets die Frage, wie der Nutzen, den der Käufer während der Besitzzeit der Immobilie hatte, monetär zu veranschlagen ist. Während es in der älteren Rechtssprechung gang und gebe war, den Nutzungsvorteil in Anlehnung an einen vergleichbaren Miet- bzw. Pachtwert der Immobilie zu berechnen, haben sich die Gerichte seit dem Urteilsspruch des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2005 hiervon verabschiedet und einen anderen Weg der Wertfeststellung eingeschlagen.

Lebensdauer der Immobilie

Der Bundesgerichtshof (BGH Urteil vom 6. Oktober 2005 Aktenzeichen VII ZR 325/03) hat dies – wie üblich etwas verklausuliert – wie folgt formuliert:

“1. Der Wert der Eigennutzung eines Grundstücks ist in der Regel nach dem üblichen Miet- oder Pachtzins zu bemessen.

2. Bei der Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages im Wege des großen Schadensersatzes ist die Nutzung des Grundstücks durch den Käufer im Rahmen des Vorteilsausgleichs nur insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem geltend gemachten Schaden in einem qualifizierten Zusammenhang steht.

a) Verlangt der Käufer auch Ersatz seiner Finanzierungskosten beziehungsweise der Kosten für die Unterhaltung des Grundstücks, muss er sich hierauf den nach dem üblichen Miet- oder Pachtzins zu berechnenden Wert der Eigennutzung anrechnen lassen.

b) Beschränkt der Käufer sich darauf, den Leistungsaustausch rückgängig zu machen und Ersatz der Vertragskosten zu verlangen, ist als Nutzungsvorteil nur die abnutzungsbedingte, zeitanteilig linear zu berechnende, Wertminderung der Immobilie anzurechnen.”

Im Klartext heißt dies, dass für die Wertermittlung des Nutzungsvorteils darauf geschaut wird, welche Lebensdauer das jeweilige Bauwerk hat. Das Gericht hat sich im damaligen Verfahren, in welchem es um eine Eigentumswohnung ging, den Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen und eine Gesamtnutzungsdauer von 80 Jahren angesetzt. Daraus schließt der BGH, dass der Nutzungsvorteil für ein Jahr 1/80 des Investitionsaufwandes (des Kaufpreises) für die Immobilie beträgt.

Miet- bzw. Pachtwert nicht mehr maßgeblich bei „normaler“ Rückabwicklung

Anders als früher, so der BGH, kann der Miet- bzw. Pachtwert einer Immobilie zur Berechnung des Nutzungsvorteils nicht mehr herangezogen werden. Dies läge insbesondere daran, dass sich ein Käufer entschieden habe, eine Immobilie nicht zu mieten oder zu pachten, sondern eben zu erwerben. Dem entsprechend hat er nicht die rechtliche und wirtschaftliche Stellung eines Mieters oder Pächters gewählt, sondern diejenige eines Eigentümers. Diese Entscheidung des Käufers, so der BGH, kann nicht übergangen werden, nur weil etwa ein Bauträger schlecht geliefert hat und in der Folge der entsprechende Erwerbsvertrag fehlgeschlagen ist und rückabgewickelt werden muss. Insofern müsse auch der Nutzungsvorteil nicht im Hinblick auf ein Miet- bzw. Pachtverhältnis, sondern eben auf Grundlage der Eigentümerstellung des Käufers ermittelt werden.

In der Praxis hat sich gezeigt, dass seit der Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2005 die Berechnung des Nutzungsvorteils erheblich einfacher geworden ist. Insbesondere hat sich ebenso gezeigt, dass sich die Neuberechnung positiv für den lediglich „normal“ rückabwickelnden Käufer (ohne Einbeziehung von Finanzierungs- bzw. Investitionsentscheidungen) auswirkt. Beispielhaft kann das für eine Eigentumswohnung wie folgt verdeutlicht werden:

Nutzungsdauer des Käufers:                               5 Jahre

Kaufpreis der Immobilie:                                     € 250.000,00

vergleichbarer Mietwert:                                      € 1.000,00 netto

Nach der alten Berechnungsmethode hätte der Käufer der Immobilie bei einer Rückabwicklung € 60.000,00 (€ 1.000,00 x 12 Monate x 5 Jahre) zu zahlen. Nach der neuen Berechnungsmethode hat der Käufer jedoch nur € 15.625,00 (€ 3.125,00 (= 1/80) x 5 Jahre) zu zahlen. Der Käufer müsste nach der neuen Berechnungsmethode nach dem vorgenannten Beispiel also sage und schreibe € 44.375,00 weniger zahlen als nach der alten Berechnungsmethode.

Deutliche Käuferbegünstigung

Diese deutliche Käuferbegünstigung wird bei der Entscheidung über den einzuschlagenden Weg oftmals immer noch verkannt. Ebenso wird verkannt, dass der Bundesgerichtshof in seiner oben genannten Entscheidung dafür gesorgt hat, dass der ohnehin schon durch die neue Berechnungsmethode deutlich minimierte Nutzungsvorteil noch durch einen weiteren Faktor verringert werden kann. Denn bei einer mangelbehafteten Immobilie kann bei Vorliegen eines erheblichen Mangels und einer erheblichen Beeinträchtigung des Käufers noch ein weiterer mangelbedingter Abschlag von dem rechnerischen Nutzungsvorteil vorgenommen werden. Hierfür hat das jeweilige Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände eine Schätzung vorzunehmen. Es empfiehlt sich daher, die Mängel so deutlich und umfangreich wie möglich in einem etwaigen streitigen Verfahren vorzutragen, damit die tatrichterliche Würdigung sich entsprechend positiv auf den vom Käufer zu zahlenden Nutzungsvorteil auswirkt.

Richtige Strategie wählen

Käufern von mangelbehafteten Immobilien, die eine Rückabwicklung des Kaufvertrages anstreben, sollten ihre Ansprüche und Erfolgsaussichten daher unbedingt im Lichte der vorgenannten Rechtssprechung prüfen lassen, damit ihnen keine entsprechenden Nachteile entstehen. Ebenso sollten Verkäufer sich überlegen, ob nicht noch andere Lösungswege erarbeitet werden können, um nicht einen zu hohen Anrechnungsbetrag gegen den  Kaufpreis stehen zu haben. Entsprechend gut vorbereitet und beraten dürfte der Nutzungsvorteil weder Käufern noch Verkäufern mehr Überraschungen bereiten als nötig.

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Vormals Selbstständige und die private Krankenversicherung

Falls sie zuvor als Selbstständiger gearbeitet haben und nunmehr in eine Arbeitnehmertätigkeit wechseln, bedeutet das für Sie in Bezug auf Ihre private Krankenversicherung: Sie werden für mindestens drei Jahre in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert.  Das wurde in einem aktuellen Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigt.  Dabei ist das Gericht davon ausgegangen, dass die Vorschrift, wonach abhängig Beschäftigte mit einem Einkommen über der Arbeitsentgeltgrenze erst nach drei Kalenderjahren versicherungsfrei werden können, auch für Arbeitnehmer gelte, die zuvor selbstständig tätig waren und bereits privat versichert sind. Interessanterweise kommt es dabei nicht auf die Höhe Ihres Arbeitseinkommens als Selbstständiger an. Jedoch hat in dieser Angelegenheit das Bundessozialgericht noch das letzte Wort. Dazu mein Tipp für alle Betroffene: Erfolgt der Wechsel in das Angestelltenverhältnis zum Jahresanfang, muss der Arbeitsvertrag unbedingt mit Wirkung ab 1. Januar geschlossen werden. Dann beträgt die Wechselsperre nur drei Jahre. Erfolgt die Einstellung wegen des Feiertages erst am 2. Januar, dauert Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ganze vier Jahre, bevor sie als Arbeitnehmer wieder in die private Krankenversicherung wechseln können.

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Der Charme des regionalen Marketings

Ein Trend zu stärkerer Kundennähe

Produkte aus der Region gelangen immer stärker in den Fokus der Verbraucher. Diese Tendenz zeichnet sich bereits seit Jahren ab. Die Entwicklung wirkt der Standardisierung weltweit agierender Konzerne entgegen, die zum Teil lange die Bedeutung des Local Branding unterschätzt haben. Für sie bedeutet dieser Trend ein Umdenken zu Dezentralisierung der Werbemaßnahmen. Zunehmend werden anonyme Werbebotschaften ergänzt durch regionales Engagement und Personalisierung. Mit Maßnahmen am Standort des Verbrauchers kann Vertrauen in die Marke aufgebaut werden.

Forderung nach Nachhaltigkeit

Die Vertrauensbildung unserer heutigen Gesellschaft hat sich gewandelt. Längst wird nicht mehr ausschließlich auf Preis und den einfachen Produktnutzen geschaut. Auch Nachhaltigkeit, wie ökologische Aspekte, Fairness und das gemeinsame Interesse, die Wirtschaft regional zu stärken, sind Verkaufsargumente.

Chance für KuM

Für kleine und mittelständische Unternehmen bietet dieser Trend ein enormes Potenzial. Weil sie ihr Vertriebsgebiet vielfach beschränken und für ihre Kunden greifbar sind, strahlen Sie Vertrauen aus. Ihre Versprechen sind durch die räumliche Nähe glaubhafter, ihr soziales Engagement ist nachvollziehbar und somit authentisch. Das Image kann durch geschickte Investitionen in Öffentlichkeitsarbeit und Werbung gesteuert werden. Werte, die dem Verbraucher einen Mehrwert bieten, verschaffen den kleinen und mittelständischen Unternehmen eine stabile Position trotz der aggressiven Preispolitik standardisierter Konzerne.

Um auch als überregionaler Betrieb den Trend nicht zu verpassen, setzen Marken auf das Local Branding, womit sie die Steigerung der Markenbekanntheit spezifisch an der lokalen Bevölkerung ausrichten. Besonders Branchen, wie Versicherungen, die von dem Vertrauen der Zielgruppe abhängig sind, präsentieren sich auf den regionalen Märkten mit dezentraler Marketingsteuerung durch ihre Vertriebspartner. Softwarelösungen machen es möglich unterschiedliche Werbemaßnahmen als Bausteine für den regionalen Vertrieb zur individuellen Auswahl bereit zu stellen. Durch welche Aktionen die beste Kunden persönlich angesprochen und an die Marke gebunden werden können, wird vor Ort entschieden.

Mehrwert versus Datenschutz

Die zunehmende Vernetzung, sowie mehr und mehr technische Möglichkeiten bieten dem Business heute höchst flexible Ansätze, um dem Kunden dort zu begegnen, wo er sich befindet. Google schlägt dem Suchenden schon bei der Eingabe Wortkombinationen mit regionalem Bezug vor. Branchenbucheinträge können nach Entfernungen sortiert werden. Restaurants in der Nähe werden auf dem iPhone angezeigt, sogar Verfügbarkeiten von Produkten können abgerufen werden. Mit Hilfe der sogenannten Augmented Reality (AR) ist es möglich allgemeine Informationen in Verbindung mit der eigenen lokalen Position zu bringen. Bequemlichkeit und Spieltrieb machen aus so manchen Datenschutzrechtlern plötzlich Nutzer, die persönliche Daten freizügig zum Besten geben.

Mehr Kreativität ist gefragt.

Auf Grund des beschränkten Werbeportfolios in der Vergangenheit, folgten die Unternehmen mehr oder weniger standardisierten Kampagnen. Wo früher Anzeigen ausreichten, wird heute ein einfallsreiches Konzept mit Engagement notwendig, um aufzufallen. Das verlangt kein höheres Budget, sondern die Umverteilung der Maßnahmen nach Kundeninteressen. Werbematerialien zum Anfassen erlangen wieder eine stärkere Bedeutung. Auch das Erleben der Marke im Umfeld der Konsumenten zahlt sich aus. National ist Sportsponsoring seit Langem beliebt. Hier bieten sich auch regional vielversprechende Ansatzpunkte. Klassische Werbung und soziales Engagement Hand in Hand mit Online Marketing mit regionalem Bezug, sind ein ganzheitlicher Ansatz. Nachdem der Kunde durch Prospekte sowie Plakate und clevere Aktionen aktiv angesprochen wurde, soll er die Möglichkeit haben, von sich aus weitere Informationen einzuholen. Die Präsenz im Alltag hilft der Vertrauensbildung und der Gewohnheit. Nach dem Motto: „Klar kaufe ich dort, das war doch schon immer so…“

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Mitarbeiter weg – Kunde weg! Gestaltungsfragen von Wettbewerbsverboten

Die letzte Wirtschaftskrise hat neue Trends im Kundenfang offenbart: Einige Unternehmen wollten sich durch gezieltes Abwerben von Vertriebsmitarbeitern und deren Kontaktnetzwerk eine sichere Auftragslage verschaffen. Die allgemeine Not hat wohl auch einige Personalberatungen dazu bewogen, bei diesen Ideen behilflich zu sein. So haben wir in vielen Gesprächen von Kandidaten gehört, dass sie bereits im Telefoninterview gezielt nach Kunden, Ansprechpartnern und Umsatzgrößen befragt wurden.

Wie kann sich ein Unternehmen dagegen schützen?

Wenn der Mitarbeiter kündigt ist es meist zu spät. Prävention ist somit gefragt. Vereinbaren Sie mit den neuen Mitarbeitern bereits bei der Einstellung ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Dies ist zulässig, allerdings auch an harte Voraussetzungen geknüpft, da Sie Ihrem Personal nach der Beschäftigung sein Grundrecht auf freie Berufswahl weit einschränken.

Wie kann so ein Wettbewerbsverbot aussehen?

Der Arbeitgeber kann gemäß § 74 a Abs. 1 Satz 1 HGB nur dann eine berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers bei einem anderen Unternehmen bzw. in der Form der Selbständigkeit untersagen oder einschränken, wenn er ein berechtigtes geschäftliches Interesse zwischen der früheren und der vorgesehenen neuen Tätigkeit erkennen kann und er befürchten muss, dass der Arbeitnehmer Geschäftsgeheimnisse weitergibt oder z. B. den Kundenkreis des früheren Arbeitgebers bewirbt.

Es ist zwischen zwei Formen zu unterscheiden:

a) Ein unternehmensbezogenes Wettbewerbsverbot: Der Mitarbeiter kann in keinem Unternehmen tätig werden, dass dem Wettbewerb zuzurechnen ist.
b) Ein tätigkeitsbezogenes Wettbewerbsverbot. Hier darf der Mitarbeiter wohl zu einem Konkurrenzunternehmen wechseln, allerdings nicht der gleichen Tätigkeit nachgehen. Z.B. ein dürfte Entwickler im neuen Unternehmen in der Qualitätssicherung tätig werden, nicht jedoch in der Entwicklung.

Wettbewerbsverbote können für eine Laufzeit von bis zu zwei Jahren vereinbart werden. Für die Zeit des Verbotes ist jedoch eine Karenzentschädigung zu leisten. Diese muss zwischen 50% und 100% der letzten Vergütung liegen. Bei variablen Bestandteilen ist die Durchschnittsvergütung der letzten drei Jahre zu berücksichtigen. Auf die Karenzentschädigung sind jedoch Bezüge aus dem Einsatz der Arbeitskraft und somit Vergütungen von Unternehmen oder Arbeitslosengeld anzurechnen. Der Grundsatz lautet, dass die Bezüge und die Karenzzahlungen ein Niveau von 110 % der alten Bezüge nicht überstehen sollen. War die letzte Tätigkeit mit einem Wohnortwechsel verbunden, liegt die Grenze bei 125%.
Es ergibt sich folgendes Rechenbeispiel:

Alte Vergütung: 						5000 €
Vereinbarte Karenzentschädigung (50%):	2500 €
Neue Vergütung aus Tätigkeit in einem
branchenfremden Unternehmen:			5200 €.
Summe Einkommen:						7700 €
abzüglich 110% des alten Einkommens:		5500 €
Anrechnung: 							2200 €

vereinbarte Entschädigung:				2500 €
abzüglich Anrechnung:					2200 €
Karenzentschädigung:				 	300 €



Der alte Arbeitgeber kann während des Wettbewerbsverbotes stets Auskunft über den aktuellen Arbeitgeber, die Tätigkeit und den Verdienst verlangen. Stellt er Verstöße fest, kann er Unterlassung verlangen und eventuell vereinbarte Vertragsstrafen geltend machen. Für die konkrete Ausgestaltung solcher Vereinbarungen empfehlen wir dringend, eine rechtliche Beratung einzuholen.

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ermöglicht sicher nicht immer einen vollständigen Schutz gegen die Abwanderung von sehr guten Mitarbeitern oder dem Wissenstransfer. Will man einfach den Austritt erschweren, so ist die Vereinbarung von langen Kündigungsfristen eine Alternative. An die Fristen ist dann auch der Arbeitgeber gebunden, wenn er Mitarbeiter freisetzen muss. Insbesondere bei Spezialisten und Führungskräften sollte im Vorwege eine sehr genaue Personalauswahl getroffen werden. Kandidaten, die schnell Interna weitergeben, können häufig bereits im Auswahlgespräch identifiziert werden. Fragen Sie uns gern für entsprechende Tipps!

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Haftung für WLAN-Anschluss – Laien in einer (noch) gepolsterten Falle, Unternehmen gefangen?

Wer sich nicht aktiv darum kümmert, wer was mit seinem WLAN-Anschluss anstellt oder auch anstellen könnte, läuft nach der aktuellen Rechtsprechung des höchsten deutschen Gerichts zumindest Gefahr, abgemahnt zu werden. Schadensersatzansprüche kann er dabei allerdings in vielen Fällen vermeiden. Ob er auch Anwaltskosten in der üblicherweise geforderten Höhe zu tragen hat, bleibt noch zu klären – die Vorlage für eine gewisse Begrenzung ist jedenfalls gegeben.

In einigen Punkten hat der erste Senat des BGH in seinem aktuellen Urteil eine Privatperson, als sogenannten WLAN-Betreiber, betreffend (Urteil vom 12.05.2010 – I ZR 121/08) auf Grundlage der bisherigen Rechtsprechung für Klarheit gesorgt. Doch wo im privaten Bereich gewisse Nachlässigkeiten vom höchsten deutschen Gericht gern einmal nachgesehen werden, fällt das Urteil im wahrsten Sinne des Wortes bei Unternehmen zumeist deutlich strenger aus. Es gilt daher, sich frühzeitig mit den für den privaten Bereich angesetzten Mindestanforderungen auseinanderzusetzen und Vorsorge im betrieblichen Bereich zu treffen. Was jedoch hat der BGH konkret entschieden?

Störerhaftung

Der BGH sagt, dass wer willentlich und adäquat kausal zur Rechtsverletzung eines Dritten beiträgt, sich als Störer verantworten muss. Da der Störer de facto für begangenes Unrecht Dritter einsteht, bedarf es eines Korrektivs, welches der BGH in der Zumutbarkeit von Prüfungspflichten verortet. Hier konkretisiert das Gericht die Anforderungen an WLAN-Betreiber im Rahmen der jeweiligen technischen Möglichkeiten. Einzusetzen sind durch den Betreiber jedenfalls die „im Kaufzeitpunkt des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen“ (BGH, a.a.O Rdn. 23,34). Der Anschlussinhaber darf es nicht dabei belassen, die werksseitigen Standardeinstellungen zu verwenden, soweit die Eingabe eines persönlichen, ausreichend langen und sicheren Passwortes möglich ist. Insoweit besteht jetzt eine klare Vorgabe, die mit Sicherheit auf den Unternehmensbereich eins zu eins übertragbar ist.

Kein Warnschuss

Ebenso deutlich ist der BGH bei seiner Abgrenzung von der Entscheidung „Internet-Versteigerung I“ (Urt. v. 11. März 2004 -I ZR 304/01). Anders als bei Plattformbetreibern

kann dem privaten WLAN-Betreiber zugemutet werden, bereits ab Inbetriebnahme

des Anschlusses aktiv das Begehen von Rechtsverletzungen durch Dritte zu verhindern. Es

muss nicht erst zu einem „Vorfall“ gekommen sein, da die Prüfungspflicht auch im eigenen Interesse des Betreibers liegt. Auch hier dürfte das Gesagte uneingeschränkt für den betrieblichen Bereich gelten.

Haftung als Täter oder Teilnehmer ?

Im zu entscheidenden Fall hat der BGH eine Haftung als Täter oder Teilnehmer klar

zurückgewiesen. Zwar spricht ein erster Anschein für die Täterschaft desjenigen, dem die IP-Adresse zugeordnet werden kann. Trägt dieser jedoch im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast vor, zum fraglichen Zeitpunkt in Urlaub gewesen zu sein und den Büroraum, in dem sich die PC-Anlage befindet, abgeschlossen zu haben, so kommt eine  Inanspruchnahme als Täter im privaten Bereich nicht in Betracht. Dies mag im Unternehmensbereich jedoch schon strenger beurteilt werden, so dass hier unbedingt Vorsorge getroffen werden sollte.

Keine Täterschaft – kein Schadensersatz

Diese Ausgangssituation hat natürlich Konsequenzen. Ein Schadensersatzanspruch, der zum Aufbau eines Bedrohungspotentials regelmäßig in den Mittelpunkt der Abmahnungen gestellt wird, und im privaten Bereich damit ausscheiden sollte, mag jedoch folgerichtig im betrieblichen Bereich ganz anders beurteilt werden.

Provider-Auskünfte als Bestandsdaten

Im Zusammenhang mit der Frage der Beweiserhebung stellte das Gericht obiter dictum fest, die Zuordnung einer dynamischen IP-Adresse zu einem Anschlussinhaber enthalte keine Aussage, wer mit wem wie lange und worüber kommuniziert habe. Entsprechende Auskünfte

des Providers zählten daher zu den Bestandsdaten.

Offene Fragen

Offen geblieben und zur Verhandlung an das vorinstanzliche Gericht, das OLG Frankfurt, zurückverwiesen wurden zwei bedeutsame Fragen: In welcher Höhe können Abmahnkosten geltend gemacht werden und welche Anforderungen sind an das Bestreiten der zutreffenden Ermittlung der IP-Adresse zu stellen. Insbesondere die erste Frage trifft den Kern des Geschäftsmodells der Abmahnungen. Der BGH hat der Berufungsinstanz den Weg für eine Begrenzung eröffnet, indem er ausdrücklich die Frage aufwirft, ob die „unzureichende Sicherung eines WLAN-Anschlusses, die zum einmaligen öffentlichen Zugänglichmachen eines einzelnen Titels auf einer Tauschbörse geführt hat (…)“ den Ansatz einer „Geschäftsgebühr auf der Grundlage eines Streitwerts von 10.000 EUR“ rechtfertigt. Der Verweis auf ein Urteil des LG Hamburg, das in einem vergleichbaren Fall 6.000 EUR als angemessen betrachtete, gibt allerdings keinen Grund dazu, eine deutlich spürbare Entlastung für Verletzer zu erwarten. Schon gar nicht im betrieblichen Bereich. Auch die Frage, ob und wenn ja, welche Rolle § 97a Abs. 2 UrhG, also die gesetzliche Begrenzung des Aufwendungsersatzes auf 100 Euro spielt, wurde vom BGH nicht beantwortet.

Rechtssuchende (und Juristen) fahren nach dieser Entscheidung zwar nicht mehr im Nebel, aber zumindest immer noch im Dunst, so dass die kommende Rechtsprechung in Hinblick auf die vorgenannten Fragestellungen genauestens verfolgt werden sollte.

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Ab wann muss man Vertrauen hinnehmen? – Ein Kommentar zum Fall „Emmely“

Ein Fall, der die Nation bewegt: Kunden hatten zwei Pfandbons im Wert von 1,30 € verloren. Der Filialleiter überließ aufgefundenen Bons der Kassiererin Emmely zur Verwahrung um sie den Kunden bei einer Rückkehr auszuhändigen. Die Kassiererin löste die Bons jedoch selbst ein und minderte damit ihren Einkaufspreis. Das ist ein Vermögensdelikt. Der Arbeitgeber bemerkte das und kündigte das Arbeitsverhältnis, was seit ca. 30 Jahren unter Einbezug von Rechtsvorgängern andauerte. Das Bundesarbeitsgericht wich nun von der seit 1984 (Bienenstichfall) eindeutigen Rechtsprechung ab und gab der Kassiererin Recht. Aufgrund der Dauer des Arbeitsverhältnisses müsse man von einem gefestigten Vertrauen ausgehen, welches durch eine solche Kleinigkeit nicht zu erschüttern sei. Rechtlich bedeutet dies: Abmahnung und Weiterbeschäftigung statt (fristloser) Kündigung.

Egal ob Frikadelle nach einem Empfang, zur Entsorgung bereit stehende Maultaschen, ein Stück Kuchen oder ein Glas O-Saft bei einer Veranstaltung – bisher war ein unerlaubtes Bedienen stets Grund zur fristlosen Kündigung. Der Arbeitgeber kann schließlich nicht überblicken, ob Teile der Belegschaft sich ständig solcher Kleinigkeiten bedienen. Doch wie sagt man im Norden: Kleinvieh macht auch Mist. Und so kann sich eine Selbstbedienungsmentalität bei Kleinigkeiten auf Dauer beachtlich auf eine Organisation auswirken. Jeden Tag ein oder auch zwei Briefmarken für die private Post, hier und da ein Getränk aus dem Besprechungsraum, eine Packung Kopierpapier, ein Schreibblock für die Hausaufgaben des Kindes… Wo hört die Bagatelle auf, wo fängt der unzulässige Eingriff in das Eigentum des Unternehmers / Unternehmens an?

Versetzt man sich in die Lage eines Menschen, der nach sehr langer freundschaftlicher Beziehung vom Gegenüber enttäuscht wurde. Dieser Mensch beendet die Freundschaft womöglich mit den Sätzen: „Das hätte ich nie von dir gedacht – wir sind so lange einen gemeinsamen Weg gegangen. Wie lange das schon so geht, werde ich wohl nur erahnen können“.

Ein Arbeitgeber darf dies nun erahnen, muss diese Enttäuschung jedoch hinnehmen. Er darf „den Zeigefinger heben“ und den Partner weiter unterhalten. Wo führt dies hin?

Das BAG hat ein Urteil ohne Weitsicht gefällt. Ein Urteil, welches das Werteverständnis im Berufsleben ad absurdum führt. Die Gerichte werden in der Zukunft wohl wesentlich mehr Arbeit bekommen um herauszufinden, wo die Grenze zwischen Bagatelle und Vertrauensbruch tatsächlich liegt. Die Arbeitgeber hingegen sind machtlos: Entweder sie installieren aufwendige Sicherheitstechnik wie Videokameras und spionieren Mitarbeiter aus um Missbrauchsfälle aufzudecken oder sie kalkulieren einen vertrauensbedingten Schwund an Sachmitteln von vornherein ein.

Abteilung: Finanzen (Controlling, Buchhaltung)
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Ziel setzen und Kurs halten

Kleine und mittlere Unternehmen erstellen oft keine Planung, das heißt, sie setzen sich keine festen Ziele. Dabei sind Planung und Steuerung von großer Bedeutung.

Controlling ist ein laufender Prozess, bestehend aus Sammeln, Aufbereiten und Analysieren von Daten. Aus Ist-Daten werden Plan-Daten abgeleitet und durch periodische Abweichungsanalysen zwischen Plan und Ist wird die Entwicklung eines Unternehmens abgebildet.

Nahezu alle Unternehmen erhalten regelmäßig von ihren Steuerberatern Betriebswirtschaftliche Analysen (BWA’s), oder erzeugen diese durch die eigene Buchhaltung selbst. Diese BWA’s werden sehr oft ungelesen abgelegt, ohne die darin enthaltenen Informationen mit Zielvorgaben zu vergleichen. Um dies tun zu können, ist eine Planung notwendig.

Oft wird von Inhabern oder Geschäftsführern behauptet, man könne Absatz, Umsatz, Kosten, Lagerbestände und Liquidität nicht richtig planen. Dies ist falsch. Es geht bei einer Planung nicht darum, treffsicher die Zukunft vorauszusagen, sondern bei Abweichungen zum Plan die Gründe dafür zu ermitteln. Einen Plan nicht zu erreichen kann an einer ungenauen Planung liegen, muss es aber nicht. Um so früher man sich mit den Gründen einer Planabweichung beschäftigt, desto schneller ist es möglich gegenzusteuern. Maßnahmen fallen um so geringer und weniger schmerzhaft aus, je frühzeitiger sie eingeleitet werden.

Es ist immer besser zu agieren, als zu reagieren. Besonders wichtig ist dies im Hinblick auf die Liquidität. Viele Unternehmer schauen hauptsächlich auf Gewinnentwicklung und Bilanzsumme und vernachlässigen Themen wie Darlehensverpflichtungen, Privatentnahmen, Steuern und Investitionsbedarf.

So kann es passieren, dass ein Unternehmen trotz eines Überschusses zahlungsunfähig wird, weil eine BWA keine Auskunft darüber gibt, dass Tilgungszahlungen oder Einkommensteuerzahlungen anstehen. Banken helfen in solchen Situation nur ungern oder gar nicht weiter. Wenn ein Kredit sehr kurzfristig beantragt wird, um eine drohende Zahlungsunfähigkeit abzuwenden, erzeugt das bei Banken einen planlosen Eindruck. Ein guter Eindruck entsteht hingegen, wenn aufgrund langfristiger Planungen Liquiditätsengpässe aufgezeigt werden und Kredite rechtzeitig beantragt werden können.

Ich empfehle jedem Unternehmen das Erstellen einer Jahresplanung auf Monatsbasis sowie einer regelmäßigen Liquiditätsanalyse. Es kostet weniger als Sie denken und sorgt für Sicherheit.

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GmbH-Gesellschaftergeschäftsführer: Statusfeststellungsverfahren sorgt für Sicherheit bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung

Die Materie gilt als kompliziert. Ob ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) sozialversicherungsfrei ist, kann mit Sicherheit erst durch ein so genanntes Statusfeststellungsverfahren abschließend beurteilt werden.
Seit dem 1. Januar 2005 gibt es dieses Verfahren und wurde vom Gesetzgeber eingeführt, um verbindlich die soziaversicherungsrechtliche Beurteilung abzuschließen. Dazu muss einfach das Statuskennzeichen mit der Ziffer 2 in der Meldung an die gesetzliche Krankenkasse eingetragen werden.

Sobald eine entsprechende Anmeldung vorliegt, muss die Deutsche Rentenversicherung Bund das Statusfeststellungsverfahren einleiten. Wichtig: Die abschließende Entscheidung über den Status des GGf trifft dann die deutsche Rentenversicherung und nicht mehr die gesetzliche Krankenkasse.

Dazu versendet die Clearingstelle der Deutsche Rentenversicherung Bund einen Feststellungsbogen an den jeweiligen GGf. Nach dessen Rücksendung entscheidet diese, ob eine Versicherungspflicht besteht.

Die Clearingstelle stellt abschließend fest, ob eine jeweilige Sozialversicherungspflicht überhaupt besteht. Und diese Entscheidung ist verbindlich. Daran sind alle Sozialversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit bei der Beurteilung von künftigen Leistungsansprüchen ebenfalls gebunden. So wird vermieden, dass einem GGf bei Eintritt eines Leistungsanspruches die jeweiligen Leistungen versagt werden, obwohl er zum Beispiel lange Zeit Beiträge in die Sozialversicherung eingezahlt hat.

Stellt beispielsweise die Clearingstelle der deutschen Rentenversicherung Bund zu Unrecht die Sozialversicherungspflicht eines GGf fest und beantragt dieser eine Erwerbsminderungsrente, so muss diese auch gezahlt werden. Dabei darf der Rentenversicherungsträgers seine Versicherungspflicht/Freiheit nicht zweimal überprüfen.

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